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- [32] Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren, Unregelmäßigkeiten im Projektgenehmigungsverfahren, Zugang zu Gerichten, Einschränkungen nach nationalem Recht, Wasserpolitik der Europäischen Union, Verschlechterung eines Grundwasserkörpers, Beurteilungsmethode, Anspruch von Privatpersonen auf Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung, Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten Natur und Recht, 2020, 42 (6) : 403 - 410
- [33] Kleinbetriebliche Strukturen in der Landwirtschaft sind kein spezifisches Problem eines EU-Mitgliedstaats, welches einen nationalen Alleingang nach Art. 95 Abs. 5 EG rechtfertigen könnte. Die Beweislast für nationale Alleingänge nach Art. 95 Abs. 4 und 5 EG liegt bei den Mitgliedstaaten Natur und Recht, 2006, 28 (2) : 98 - 100
- [34] Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Unter Anhang II fallende Projekte; Pflichten des Projektträgers und der zuständigen Behörde, wenn der betroffene Mitgliedstaat beschließt, für solche Projekte die in den Abs. 4 und 5 vorgesehene Feststellung zu verlangen. Berücksichtigung der Stellungnahme eines Dritten zu potenziellen Auswirkungen des betreffenden Projekts auf eine gemäß Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG streng geschützte Tierart Natur und Recht, 2025, 47 (4) : 255 - 259
- [35] CAUSMICFirst United States Randomized Controlled Trial Utilizing 3-Dimensional Guided, Catheter-Based Delivery of Autologous Skeletal Myoblasts for Ischemic Cardiomyopathy; Feasibility, Safty and Improvement in Cardiac Performance – Randomisierte Studie (Phase I) zur Untersuchung der Sicherheit und Langzeitergebnisse der perkutanen Injektion von autologen skelettalen Myoblasten unter Verwendung eines 3-D-Mapping-Verfahrens in den USA bei Patienten mit abgelaufenem Myokardinfarkt und reduzierter linksventrikulärer Funktion Herz Kardiovaskuläre Erkrankungen, 2007, 32 (4) : 340 - 340
- [36] Ein Konversionsvorhaben bedarf auch dann nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, wenn zu seiner Verwirklichung Flächen außerhalb des bisherigen militärischen Fluggeländes benötigt und bauliche Veränderungen erforderlich werden, sofern diese Maßnahmen nicht einen Umfang erreichen, der den Charakter einer Konversion in Frage stellt. Bei Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ist in diesem Fall die Enteignung nach § 28 LuftVG möglich Natur und Recht, 2006, 28 (6) : 384 - 391
- [37] Will die Gemeinde einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Gewerbegebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier das eines allgemeinen Wohngebiets entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich ihre Planung an dieser „eigenen Vorgabe“ messen lassen. Bei deren Nichteinhaltung ist die Planung (abwägungs-)fehlerhaft Natur und Recht, 2006, 28 (8) : 534 - 534