Will die Gemeinde einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Gewerbegebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier das eines allgemeinen Wohngebiets entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich ihre Planung an dieser „eigenen Vorgabe“ messen lassen. Bei deren Nichteinhaltung ist die Planung (abwägungs-)fehlerhaft
D O I:
10.1007/s10357-005-0785-y