Die Wasserrahmenrichtlinie, seit 22. Dezember 2000 in Kraft, formuliert als Umweltziele das Verbot,
den Gewässerzustand zu verschlechtern und das Gebot, den Gewässerzustand bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt zu verbessern. Der EuGH hat die Umweltziele der WRRL in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 (Rs.
C-461/13) gestärkt. Danach stellen sie für die Vorhabenzulassung zwingende Bindungen dar. Das
Verschlechterungsverbot bezieht der EuGH auf die Qualitätskomponenten und Umweltqualitätsnormen
nach Anhang V WRRL. Er nimmt eine Verschlechterung bei einem Wechsel der Zustandsklasse dieser Komponenten/Normen
an. Der Beitrag stellt das Urteil nebst rechtlichem Kontext mit Blick auf Konsequenzen für die Vorhabenzulassung
dar.