Für die sich aus dem Behandlungsvertrag ergebende Pflicht von Ärzten und Pflegepersonal,
den Patienten vor Selbstgefährdungen zu schützen, ist maßgebend, ob und in welchem Maße
im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus ex-ante-Sicht ernsthaft mit einer Schädigung gerechnet
werden muss. Die Anbringung eines Bettgitters ist nur im Fall einer konkreten und erheblichen Gesundheitsgefährdung
gerechtfertigt (Anschluss an OLG Dresden, MDR 2005, 449).