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Tatsachenermittlung und -feststellung im ArzthaftungsprozessZPO §§348, 348a, BGB §§630a Abs. 2, 630e Abs. 1, 630h Abs. 2 S. 2, GG Art. 103 Abs. 1
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D O I:
10.1007/s00350-024-6916-3
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摘要:
1. Die Tatsachenfeststellung und -ermittlung ist bei Arzthaftungsprozessen häufig besonders
anspruchsvoll, sodass die Voraussetzungen für die Übertragung der Sache auf einen Einzelrichter
nur selten vorliegen. Gegen die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf einen Einzelrichter
ist trotz §348a Abs. 3 ZPO ein Rechtsmittel im Falle von Willkür statthaft, da es sich insoweit
um ein Vorenthalten des gesetzlichen Richters i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG handelt.
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