1. Wird von den Patienten eines Krankenhauses neben dem Vertrag mit dem Krankenhaus für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen zusätzlich ein Vertrag mit dem Chefarzt geschlossen, ergibt sich daraus ein unmittelbarer Anspruch des Patienten gegen den Chefarzt auf Erbringung der vereinbarten wahlärztlichen Leistungen, den der Chefarzt grundsätzlich „persönlich“ zu erfüllen hat, ist das von dem Chefarzt berechnete Honorar an diesen persönlich zu zahlen und zieht der Chefarzt oder seine Abrechnungsstelle die Honorare selbst ein, so spricht dies dafür, dass die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sind.