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- [1] Nur derjenige kann eine Anrechnung einer Maßnahme bei künftigen Eingriffen in Natur und Landschaft verlangen (Ökokonto), der nach § 6 b Abs. 5 S. 1 HENatG im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von der dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG ausgehen Natur und Recht, 2006, 28 (7) : 471 - 472
- [2] Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Unter Anhang II fallende Projekte; Pflichten des Projektträgers und der zuständigen Behörde, wenn der betroffene Mitgliedstaat beschließt, für solche Projekte die in den Abs. 4 und 5 vorgesehene Feststellung zu verlangen. Berücksichtigung der Stellungnahme eines Dritten zu potenziellen Auswirkungen des betreffenden Projekts auf eine gemäß Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG streng geschützte Tierart Natur und Recht, 2025, 47 (4) : 255 - 259