Lassen eine Erkrankung und ihre Behandlung eine keimzellschädigende Therapie notwendig erscheinen, haben Mädchen sowie Frauen vor Vollendung des 40. und Jungen sowie Männer vor Vollendung des 50. Lebensjahrs Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen. Diese Verfahren gehören mittlerweile zur Routineversorgung, wurden aber bis vor Kurzem nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getragen und mussten regelhaft von den Betroffenen privat finanziert werden. Nach der „Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie (Kryo-RL)“ werden Maßnahmen der Fertilitätsprotektion seit dem 01.07.2021 bei Mitgliedern der GKV von ihrer Krankenkasse übernommen. Die Richtlinie, die am 20.02.2021 in Kraft getreten ist, beschreibt die Leistungsvoraussetzungen, die Altersgrenzen für Betroffene, die medizinischen Indikationen und die vorauszugehenden Beratungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät weiter zur Regelung für die Kryokonservierung von Ovargewebe, die in dieser Richtlinie bisher nicht enthalten ist, da die Methode noch nicht als abschließend evaluiert erscheint.