Mit Wirksamwerden des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), welche die Röntgenverordnung (RöV) zum 31.12.2018 „ablöste“, änderte sich wenig an den teleradiologiespezifischen Anforderungen. Allerdings gelten auch für die Teleradiologie die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Zunächst ist jede Verarbeitung von Gesundheitsdaten verboten, wenn kein Erlaubnistatbestand vorhanden ist. Sodann müssen die in Art. 5 DS-GVO festgelegten Grundsätze nachweislich eingehalten werden, Patienten müssen informiert werden, die Sicherheit der Daten gewährleistet werden usw. Grundlegend muss geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Zusammenarbeit zwischen dem versorgenden Krankenhaus und dem Teleradiologen erfolgt: Ist es eine eigenständige Behandlung durch den Teleradiologen selbst? Oder ist es eher eine gemeinsame Verarbeitung im Sinne der DS-GVO? Werden neue Technologien z. B. zur Datenübertragung über eine Cloud-Anwendung genutzt, muss ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen. Wenngleich viele Anforderungen der DS-GVO allein schon durch die teleradiologischen Anforderungen adressiert werden, d. h. bei einer genehmigten Teleradiologie viele Anforderungen der DS-GVO schon umgesetzt sind, bleiben noch einige Punkte, die man sich genauer ansehen sollte.