Obwohl die Durchführung von Arzneimittelstudien auch im Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt, wird die Erstattungsfähigkeit der in der Studie eingesetzten Arzneimittel kontrovers diskutiert. Für den stationären Bereich ist der Einsatz von Arzneimitteln zulasten der GKV in Studien mittlerweile durch das Gesetz explizit anerkannt. Auch im ambulanten Bereich ist die Erstattungsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Die Einstandspflicht der GKV kann aber nicht weiter gehen als in der Regeltherapie. Im vorliegenden Beitrag wird dargestellt, welche Studienkonzepte mit dem Grundgedanken der GKV vereinbar sind.