Mit der Entscheidung vom 27. 6. 2000 durch die
Selbstverwaltung und zuletzt durch die Festsetzung des GDRG-
Systems 2004 im Rahmen einer Ersatzvornahme durch das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wurde ein
fast durchgängig pauschalierendes Vergütungssystem für den
stationären Krankenhausbereich etabliert. Im Rahmen eines vom
Verband der Rheumatologischen Akutkliniken (VRA) mit
Unterstützung der DRG-Research-Group des Universitätsklinikums
Münster unter Einschluss von 22 rheumatologischen Kliniken
durchgeführten multizentrischen DRG-Evaluationsprojektes wurden
anhand von 7266 vollstationär behandelten Fällen die Abbildung
der akutstationären Diagnostik und Behandlung unter
Berücksichtigung Fachklinik-spezifischer Besonderheiten im noch
an deutsche Verhältnisse anzupassenden G-DRG-System (Version
1.0) analysiert. 91% aller Fälle verteilten sich auf nur sieben
Basis-DRGs. Darüber hinaus wurden 68% aller Fälle nur zwei
Basis-DRGs zugeordnet (I69 Knochenkrankheiten und spezifische
Arthropathien und I66 Andere Erkrankungen des Bindegewebes).
Detailanalysen zeigten, dass sich durchaus unterschiedlich
aufwändige Gruppen innerhalb der DRGs identifizieren lassen, die
jedoch durch die bisherige G-DRG-Systematik nicht sachgerecht
erfasst wurden. Ein wesentlicher Unterschied der
rheumatologischen Projektstichprobe im Vergleich mit den
bundesdeutschen DRG-Kalkulationsdaten war die in der
Rheumatologie systematisch höhere mittlere Verweildauer, die
sich schlüssig durch die anderen Behandlungsstrukturen und
-inhalte rheumatologischer Komplexbehandlung erklären lässt. Die
Ergebnisse zeigten deutlich, dass eine sachgerechte Vergütung
rheumatologischer Behandlungen im G-DRGSystem 1.0 nicht möglich
gewesen wäre. Auch die in der neuen GDRG-Version 2004
vorgenommenen Anpassungen lösen trotz verbesserter
Fallpauschalenkonstruktion noch nicht das in der Spezialisierung
begründete Grundproblem der Rheumatologie. Um eine sachgerechte
Vergütung dieser Leistungen ab 2005 sicherzustellen, ist die
Abbildung der spezifischen Behandlungsinhalte in
rheumatologischen DRGs oder die Einführung alternativer oder
additiver Finanzierungswege notwendig.