Wenn ein Patient eine implantatgetragene Brücke nutzt, obwohl sie infolge eines Behandlungsfehlers eigentlich unbrauchbar ist, kann er das Zahnarzthonorar für Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes nicht zurückfordern. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln festgestellt und ist damit der Einschätzung der Vorinstanz, dem Landgericht Köln, gefolgt (Beschluss vom 02.05.2016, Az. 5 U 168/15)