Der im § 4 Abs. 2 S. 1 der 22. BImSchV als Immissionsgrenzwert (§ 1 Nr. 3 der 22. BImSchV) festgelegte und ab dem 1. 1. 2005 strikt einzuhaltende Tagesmittelwert für Partikel (PM10) von 50 µm/m3 bei zulässigen 35 Überschreitungen je Kalenderjahr (Toleranzmarge) dient zumindest auch dazu , die in einem faktischen Aktionsplangebiet (Gefahrengebiet) wohnenden Menschen vor Schäden an der eigenen Gesundheit zu bewahren
D O I:
10.1007/s10357-005-0730-0