In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Gerichtshof der EU jetzt festgestellt, dass die Präklusionsvorschriften
des §2 Abs. 3 UmwRG und des §73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts
über den Zugang zu Gerichten stehen. Der im Verfahren von der Europäischen Kommission ebenfalls
beanstandete §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hält sich dagegen aus Sicht des Gerichtshofs im Rahmen der
EU-rechtlichen Anforderungen. Das Urteil befasst sich außerdem erneut mit den deutschen Vorschriften
über die Folgen von UVP-Fehlern (§4 UmwRG und §46 VwVfG) sowie mit den Übergangsregelungen
des §5 UmwRG; es bestätigt dabei die Ergebnisse früherer Entscheidungen und entwickelt sie
ein wenig weiter. Der folgende Beitrag geht genauer auf die einzelnen Ergebnisse des Gerichtshofs und ihre
Begründung ein. Dabei spricht er vor allem die nun erforderlichen Rechtsänderungen und die Konsequenzen
für die Praxis an.