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- [1] Nur derjenige kann eine Anrechnung einer Maßnahme bei künftigen Eingriffen in Natur und Landschaft verlangen (Ökokonto), der nach § 6 b Abs. 5 S. 1 HENatG im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von der dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG ausgehen Natur und Recht, 2006, 28 (7) : 471 - 472